Wenn der zukünftige Erblasser auch nach seinem Ableben nichts dem Zufall überlassen und sicherstellen will, dass sein letzter Wille auch beachtet wird, kann er einen Testamentsvollstrecker be- rufen, der über die Einhaltung und Vollziehung seiner Anordnungen wacht. Es ergeben sich aber nicht nur Vorteile für den Erblasser aus der Testamentsvollstreckung. Auch der/die Erben können davon profitieren. Folgende Gründe sprechen für eine Testamentsvoll- streckung:

  • Bei der Erfüllung von Vermächtnissen bzw. Auflagen ist man
    nicht auf den guten Willen der Erben angewiesen, die keiner Überwachung unterliegen. Die Erfüllung kann durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers sichergestellt werden.
  • Gerade bei mehreren teilweise zerstrittenen Erben kann durch
    die Testamentsvollstreckung die Verwaltung des Nachlasses vereinfacht werden.
  • Ebenfalls kann die Erbteilung 30 Jahre lang ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
  • Auch die Erbauseinandersetzung vereinfacht ein objektiver Testamentsvollstrecker, wenn die Erben sich über den Wert bzw. die Aufteilung nicht einig sind.
  • Zum Schutz von geschäftsunerfahrenen Erben bzw. zur Sicherung der Unternehmensnachfolge an eine spätere Generation empfiehlt sich die Bestellung eines Testamentsvollstreckers. Gerade durch das Fehlen einer vormundschaftlichen Genehmigung bietet sich hier Raum für Gestaltungen im Sinne des Erblassers.
  • Vor allem bei überschuldeten Erben sollte immer an eine Testamentsvollstreckung gedacht werden, um das ererbte Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Abhilfe
    bietet auch hier die Testamentsvollstreckung.

Grundsätzlich darf jeder Bürger eine Testamentsvollstreckung durch- führen. Um jedoch eine solche Tätigkeit so durchzuführen, dass sie einerseits dem Willen des Erblassers nachkommt und andererseits
die rechtlichen Anforderungen der Einzel-gesetze insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt, sind umfangreiche rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich. Unser Geschäftsführer, Herr Döpgen, ist vom AGT1) zertifizierter Testamentsvollstrecker. Er hat somit die besondere Fachkenntnisse und Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit nachgewiesen. Damit ist gewährleistet, dass nicht
nur der Wille des Erblassers geachtet wird sondern auch, dass
dieser rechtlich korrekt umgesetzt wird.

1) Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V.! http://www.agt-ev.de

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